연구논문

하단의 논문은 서울대학교 아시아태평양법연구소 아시아태평양법 국제교류기금의 학술연구비 지원을 받은 학술논문입니다.



오정후, 의사무능력자를 위한 특별대리인 (2021)

아태법
2022-03-16
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오정후, "의사무능력자를 위한 특별대리인", 법학연구, Vol. 31(4) (2021), pp.93-124.

<국문초록>

의사무능력자의 특별대리인 제도는 소송능력자에게 법정대리인을 둔다는 점에서 소송무능력일 때에만 법정대리를 둔 민사소송법의 태도에 맞지 않는다. 또 소송지연으로 손해를 볼 염려가 있을 때에만 의사무능력자를 보호하는 것도 이상하고, 상대방에게 신청권을 준 것도 의사무능력자 보호를 위한 것인지 의심스럽다. 소송능력자인 의사무능력자와 특별대리인이 모두 소송수행자가 된다는 문제도 있다. 의사무능력자가 일시적으로 의사능력을 회복하여 소송행위를 하였다면 그의 행위와 특별대리인의 행위 모두 유효하기 때문이다. 수소법원의 임무는 당사자 보호가 아닌데 의사무능력자 보호 임무를 맡도록 한 것이 타당한지도 의문이다. 특별대리인이 소 취하 등 소송을 종료시키는 행위를 하면 법원이 14일 내에 허가하지 아니하는 결정을 할 수 있도록 한 것도 문제이다. 여효적 소송행위에는 조건을 붙일 수도 없고, 법원이 재판을 할 수도 없다. 소송행위의 효력이 유동적이어서 소송이 불안해지는 문제도 있다. 민사소송법에서 대리권을 제한하는 방식은 특별수권이고, 대리행위의 효력은 대리권이 있는지에 따라 판단하여야 하는데, 법원이 사후적으로 대리행위의 효력을 좌우할 수 있도록 한 것도 잘못이다.

<주제어>

특별대리인, 소송무능력, 법정대리, 여효적 소송행위, 특별수권

<Zusammenfassung>

Der neu in die kZPO eingeführte Prozesspfleger nach dem § 62-2 ist ein gesetzlicher Vertreter für Prozessfähige. Es weicht von der kZPO ab, die nur für die Prozessunfähigen die gesetzliche Vertretung vorschreibt. Ob dieses Institut denjenigen, die zur freien Willensbestimmung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht im Stande sind, genügenden Schutz gewährt, ist fraglich, da es eine Prozessverzögerung voraussetzt. Sie ist aber nicht wegzuinterpretieren, solange auch der Gegner zum Antrag zur Prozesspflegerbestimmung befugt ist. Sonst hätte er kein Interesse dazu. Die Partei ist trotz ihres hilfsbedürftigen Zustands der Geistestätigkeit prozessfähig und kann, nebst dem Prozesspflger, den Prozess selbst führen. Ihre Prozesshandlungen mögen sich widersprechen und folglich den Prozess verunsichern und verzögern. Nach dem Absatz 2 kann das Gericht Klagerücknahme, Prozessvergleich, Anspruchsverzicht und -anerkenntnis des Prozesspflegers innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Vornahme durch Beschluss nicht zulassen. Diese sind jedoch Bewirkungshandlungen und unterliegen keineswegs der gerichtlichen Entscheidung. Außderdem sind sie bedingungsfeindlich. Die prozessuale Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist uneingeschränkt außer dem Bereich der besonderen Ermächtigung, und die Wirksamkeit der vertretenen Handlung hängt nur von der Vertretungsmacht ab. Das Gericht kann die Vertretungsmacht nicht nachträglich abziehen.

<Schlüsselwörter >

Prozesspfleger, Prozessunfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Bewirkungshandlung, besondere Ermächtigung

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